Der Beschwerdegegner ist dagegen der Ansicht, es sei ein unabdingbares Verfahrensrecht, überprüfen zu können, ob die verfügende Behörde ihren Entscheid objektiv korrekt gefällt habe. Ohne Kenntnis der Klassenzusammensetzungen könne der Zuteilungsentscheid nicht geprüft und sachgerecht angefochten werden, weshalb Einsicht in die Klassenlisten zu gewähren sei. 4.2