Mit diesen konkreten Ausführungen über insgesamt 1½ Seiten setzt sich die Vorinstanz mit dem Sachverhalt auseinander und legt im Einzelnen dar, aus welchen Gründen (unter anderem Alter, Schulweglänge, Beschaffenheit des Wegs) der Schulweg ins Schulhaus B._____ nicht zumutbar sei. Der Schulrat nimmt auch eine – wenngleich kurz gehaltene – Interessenabwägung vor und gelangt zum Schluss, dass das private Interesse des Schülers die Planungsinteressen der Schule im vorliegenden Fall überwöge. Damit bringt die Vorinstanz die wesentlichen Entscheidgründe in hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck, womit die Entscheidbegründung nicht zu beanstanden ist.