Ausserdem führe der kürzere Schulweg ins Schulhaus B._____ über nicht bebautes Gebiet, was zwar landschaftlich schön sein möge, aber unter dem Aspekt der Sicherheit nicht zumutbar erscheine. Das private Interesse des Beschwerdegegners an einem sicheren und von der Länge her zumutbaren Schulweg überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin (Schulraumplanung, Klassengrössen, etc.).