Der vorinstanzliche Entscheid (Seiten 5–7) führt aus, dass der Schulweg aufgrund der hauptsächlichen Betreuung durch die Grosseltern (X-Strasse) sowie des geplanten Hauskaufs (X-Strasse) von dieser Adresse aus zu beurteilen sei. Inwiefern diese Ausgangslage in den Zuteilungsentscheid eingeflossen sei, komme nicht klar zum Ausdruck. Ein Schulweg bis 1,5 km, wie die Beschwerdeführerin anführe, sei nach Auffassung des Schulrats für einen Primarschüler der unteren Klassen in einer Gemeinde wie S._____, in der es alternative Schulhäuser gebe, nicht generell zumutbar. Danach folgt ein Längenvergleich von Varianten zur Begehung des Schulwegs ins Schulhaus B.___