Der Beschwerdegegner erwidert hingegen, der vorinstanzliche Entscheid führe in genügender Weise aus, dass es für A._____ in seinem Alter nicht zumutbar sei, den Weg ins Schulhaus B._____ zurückzulegen. Die Vorinstanz gehe auf das Alter des Kindes sowie Art, Länge und Dauer des Schulwegs ein, womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachkomme. 3.2 3.2.1