Eine weitergehende Begründung wäre indessen nach Auffassung der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, da der Schulrat von einer langjährigen, gefestigten Praxis der Kreisschule abweiche. Insgesamt sei nicht ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid habe leiten lassen, womit die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.