Die Beschwerdeführerin bemängelt eine unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz gelange nicht nachvollziehbar zum Schluss, dass der Schulweg von den Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) für den Beschwerdegegner nicht zumutbar sei. Sie halte nur fest, dass vor allem aufgrund des Alters von 6½ Jahren ein Schulweg von mehr als 1,0 km nicht zumutbar sei. Eine weitergehende Begründung wäre indessen nach Auffassung der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, da der Schulrat von einer langjährigen, gefestigten Praxis der Kreisschule abweiche.