Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde an den Regierungsrat im Einzelnen die Verletzung der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Entscheid (nachfolgend E. 3), eine Verletzung des Datenschutzes durch die vorinstanzliche Herausgabe der Klassenlisten an den Beschwerdegegner (E. 4), die unrichtige Darstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts in Bezug auf die Länge und Beschaffenheit des Schulwegs und eine falsche Anwendung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Schulweglänge (E. 5) sowie eine fehlerhafte Abwägung zwischen den Interessen der Kreisschule an der Schulraumplanung und den privaten Interessen des Beschwerdegegners (E. 6).