Ein Schulweg von mehr als 1,0 km sei für den erst 6½ Jahre alten Beschwerdegegner nicht zumutbar. Zudem führe der kürzere Weg über nicht bebautes Gebiet, was zwar landschaftlich schön sein möge, aber unter dem Aspekt der Sicherheit nicht zumutbar sei. Die privaten Interessen des Kindes an einem sicheren und von der Länge her zumutbaren Schulweg überwögen das Interesse der Schule (Schulraumplanung, Klassengrössen, etc.). Aus diesen Gründen wies die Vorinstanz den Beschwerdegegner ins Schulhaus J._____ zu. 2.4