Die Vorinstanz begründete die Gutheissung der Beschwerde der Eltern des Beschwerdegegners im Wesentlichen damit, dass sich der Hauptbetreuungsort des Beschwerdegegners bei den Grosseltern befinde, weshalb der Schulweg und die Zuteilung von der Adresse X-Strasse und nicht vom Wohnort der Eltern an der Y-Strasse zu beurteilen sei. Zudem sei geplant, ins Haus an der Adresse X-Strasse umzuziehen. Es sei unklar, ob die Kreisschule Q._____ den Hauptbetreuungsort bei der Zuteilung berücksichtigte habe. Der Schulweg X-Strasse zum Schulhaus B._____ sei je nach Variante 1,1–1,4 km lang. Ein Schulweg von mehr als 1,0 km sei für den erst 6½ Jahre alten Beschwerdegegner nicht zumutbar.