Die Schulleitung der Kreisschule Q._____ begründete die Zuteilung des Beschwerdegegners ins Schulhaus B._____ in S._____ hauptsächlich damit, dass bei der Zuteilung der Kinder verschiedene Kriterien massgebend seien. Ein wichtiges Kriterium seien ausgeglichene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen. Zudem seien für die Zuteilung der Kinder die Anzahl Abteilungen an den einzelnen Standorten und die Wohnadressen der Kinder massgebend. In S._____ bestehe mit dem Neubau des Primarschulhauses B._____ mehr Schulraum als im Schulhaus G.__