Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird. Bei einer Schulhauszuteilung handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die in den Selbstverantwortungsbereich der Gemeinde fällt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 Nr. 104 S. 488 f. sowie Entscheid RRB Nr. 2021-000023 des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 13. Januar 2021, E 1.3 f.). Die Kreisschule Q.