2 von 15 Die Beschwerdeführung erfordert ein schutzwürdiges, praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200). Damit eine (Vor-)Vorinstanz Beschwerde erheben kann, muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird.