Nach durchgeführtem Schriftenwechsel sowie Abklärungen seitens des Schulrats des Bezirks R._____ hiess dieser mit Entscheid vom 8. August 2023 die Beschwerde gut, wies A._____ per Schuljahr 2023/24 ins Primarschulhaus an der V-Strasse (Schulhaus J._____) zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Der Entscheid erging zuerst im Dispositiv. Auf Gesuch der Kreisschule Q._____ hin eröffnete der Schulrat des Bezirks R._____ den begründeten Entscheid mit Versand am 11. September 2023. C.