3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten von Fr. 1'170.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zur Hälfte, mithin zu Fr. 585.– zu ersetzen. Die andere Hälfte, mithin ebenso Fr. 585.–, erhalten der Beschwerdeführer beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreter aus der Staatskasse ersetzt. 7 von 7