Es wurde weder eine Verhandlung noch ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb ein Abschlag von 10 % gerechtfertigt ist (vgl. §§ 6 Abs. 2 und 8 Anwaltstarif). Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für den Beschwerdeführer insgesamt Fr. 1'170.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif), die – wie ausgeführt – zur Hälfte von der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der unterliegenden Vorinstanz (Staatskasse) zu tragen sind. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer B "Kostenfolge" des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____ vom 16. August 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1.