Die Bedeutung des Falls und die Schwierigkeit der Beschwerde an den Regierungsrat sind als mittel einzustufen. Materiellrechtlich geht es nur noch um den Kostenpunkt, womit eine Grundentschädigung von Fr. 1'300.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren sachangemessen ist. Es wurde weder eine Verhandlung noch ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb ein Abschlag von 10 % gerechtfertigt ist (vgl. §§ 6 Abs. 2 und 8 Anwaltstarif).