Die Verfahrenskosten vor dem Regierungsrat werden ebenso auf die Staatskasse genommen (vgl. Erwägung 4.1.1). Der Beschwerdeführer obsiegt, da der vorinstanzliche Entscheid, wie von ihm beantragt, im Kostenpunkt neu gefasst wird. Als unterliegend gelten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b und e VRPG), womit die Parteikosten je zur Hälfte auf diese Parteien verlegt werden (§ 32 Abs. 2 VRPG).