6 von 7 deckt aber nur die üblichen Aufwendungen und nicht den effektiven Aufwand. Es liegt auch kein Fall mit ausserordentlichen Aufwendungen vor, da es um übliche Zuständigkeits- und schulrechtliche Fragen ging und insbesondere kein Tatbestand von § 7 Abs. 1 Anwaltstarif vorliegt. Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 4'550.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). 4.2