Ein noch höherer Zuschlag ist aufgrund der tarifgemässen Berechnung der Parteientschädigung und der Unmassgeblichkeit des effektiven Aufwands gemäss Anwaltstarif nicht gerechtfertigt (vgl. Erwägung 4.1.2). Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, trotz klarer Unzuständigkeit des Schulrats für vermögensrechtliche Forderungen, sowie Zusatzeingaben mit neuen Begehren und Beweisanträgen einen erheblichen Zusatzaufwand verursachte. Auf der anderen Seite ist ebenso zu konstatieren, dass die beschwerdegegnerischen Ausführungen zuweilen weitschweifend ausgefallen sind, gerade angesichts der klaren Rechtslage. Der Anwaltstarif