Seitens des Beschwerdeführers erfolgten in einer die Beschwerdeschrift ergänzenden Eingabe vom 24. Januar 2023 neue Anträge sowie erstmals in der Replik vom 29. März 2023, verschiedene Beweisanträge (Edition von zusätzlichen Dokumenten, Zeugenbefragung), die zu weiteren Schriftenwechseln führten (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023, 24. Mai 2023, 2. Juni 2023). Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Zuschlag von 30 % (§§ 2 in Verbindung mit 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Ein noch höherer Zuschlag ist aufgrund der tarifgemässen Berechnung der Parteientschädigung und der Unmassgeblichkeit des effektiven Aufwands gemäss Anwaltstarif nicht gerechtfertigt (vgl. Erwägung 4.1.2).