Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit doppeltem Schriftenwechsel, jedoch ohne Verhandlung durchgeführt, was sich in der Summe wieder ausgleicht.