Die Schwierigkeit des Falls ist als mittel einzustufen, zumal es um übliche Fragen der (Un-)Zuständigkeit von Beschwerde- und Klageinstanzen sowie schulrechtliche Zuweisungen ging. Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 3'500.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren als sachangemessen.