Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Die Bedeutung des Falls ist als mittelhoch einzuschätzen, da es um einen geltend gemachten Sonderschulungsbedarf geht und der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Sonderschule besuchen konnte. Die Schwierigkeit des Falls ist als mittel einzustufen, zumal es um übliche Fragen der (Un-)Zuständigkeit von Beschwerde- und Klageinstanzen sowie schulrechtliche Zuweisungen ging.