Die Beschwerdegegnerin obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteientschädigung in Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 8a–c des Anwaltstarifs. Ein Streitwert lässt sich vorliegend sachgerecht nicht festsetzen, zumal der Schulrat des Bezirks nicht für vermögensrechtliche Streitigkeiten, etwa die Übernahme von Schulgeldern einer Privatschule durch die Gemeinde, zuständig ist. Dafür ist alleine das Verwaltungsgericht im Klageverfahren sachzuständig (vgl. AGVE 2003 Nr. 30 S. 95). Auf den entsprechenden Antrag ist die Vorinstanz infolge Unzuständigkeit zu Recht nicht eingetreten.