Zum anderen übt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der konkreten Bemessung der Parteientschädigung unsachgemäss aus. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegen weder eine hohe Bedeutung noch eine hohe Schwierigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) und auch keine ausserordentlichen Aufwendungen (vgl. § 7 Abs. 1 Anwaltstarif) vor, welche die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung (teilweise) rechtfertigen könnte. Es ist daher nachfolgend eine Neubemessung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. 4.1.3