2011 Nr. 58 S. 250). Die Berechnungsmethode beruht vielmehr auf der Überlegung, dass die Parteientschädigungen aller Parteien immer nach Massgabe des Anwaltstarifs festgesetzt werden (AGVE 1992, S. 397) und damit die "in einem Verfahren notwendigen und (....) üblichen Leistungen (..)" für eine Rechtsvertretung abgegolten werden (§ 2 Abs. 1 Anwaltstarif). Auf die Einholung von Kostennoten wird daher verzichtet.