5 von 7 Auslegung des Anwaltstarifs, da sich die Vorinstanz augenscheinlich am geltend gemachten, effektiven Aufwand von Fr. 22'500.– des beschwerdegegnerischen Anwalts orientierte (Schlusseingabe Beschwerdegegner vom 23. Juni 2023, Seite 3). Der effektiv von einem Anwalt geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich unmassgeblich für die Bemessung der Parteientschädigung (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011 Nr. 58 S. 250).