Die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung von Fr. 19'293.25, mithin weit über dem ordentlichen Rahmen von Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.– für Streitsachen ohne Streitwert (vgl. § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif), beruht zum einen auf einer rechtsfehlerhaften