Mit der vorliegend erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, ausweislich des schulpsychologischen Fachberichts vom 5. Oktober 2022, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor, womit keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 10 Abs. 1 BehiG und Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, E. 8). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit von Amtes wegen abzuändern und die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1.2