Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) sieht vor, dass bei einem geltend gemachten Anspruch um benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit der vorliegend erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, ausweislich des schulpsychologischen Fachberichts vom 5. Oktober 2022, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor, womit keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art.