Zusatzeingaben mit neuen, unzulässigen Rechtsbegehren eingereicht. Auf diese Weise sei der Beschwerdegegnerin bis zum Verfahrensabschluss ein völlig unverhältnismässiger Aufwand aufgezwungen worden, dem sie sich nicht habe entziehen können. Sie habe immer wieder von Neuem entgegnen müssen, unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts. Es könne daher keineswegs von einem durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. 4. Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten