Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Verfahren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers einen ausserordentlichen Aufwand generiert habe, was sich allein im Umfang der Rechtsschriften zeige. Obwohl die Vorinstanz kurz nach Einreichung der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Januar 2023 auf die Unzuständigkeit des Schulrats des Bezirks für die Frage der Übernahme von Privatschulkosten aufmerksam gemacht habe, sei der Beschwerdeführer von seinem falschen Kurs nicht abgerückt und habe in der Folge immer wieder auch unaufgeforderte Zusatzeingaben mit neuen, unzulässigen Rechtsbegehren eingereicht.