Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliege. Indessen habe der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten zum Besuch einer Privatschule durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Zur Berechnung des Streitwerts sei allein das gestellte Rechtsbegehren massgebend. Unerheblich seien insbesondere vorprozessuale Angebote der Gegenseite oder ob die Forderung begründet oder übersetzt sei.