Der Streitwert liege in etwa dazwischen, womit eine Grundentschädigung von Fr. 3'750.– angemessen sei. Unter Berücksichtigung von zwei zusätzlichen Eingaben sei ein Zuschlag von 20 % angemessen, der zusammen mit den gerichtsüblichen 3 % für Auslagen und Mehrwertsteuern zu einer Gesamtentschädigung von rund Fr. 5'000.– führe. 4 von 7 3.2