Im Kern gehe es darum, dass die Beschwerdegegnerin das Schulgeld von monatlich Fr. 3'800.– der Privatschule F._____ zu übernehmen habe. Da sich die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtenem Beschluss mit rund Fr. 912.– monatlich, entsprechend dem Schulgeld der öffentlichen Schule in S._____, beteilige, gehe es effektiv noch um Fr. 2'900.– pro Monat oder rund Fr. 35'000.– für das an der Privatschule verbrachte Schuljahr 2022/23. Die Parteientschädigung liege daher gemäss Anwaltstarif bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 50'000.– im Rahmen von Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.–. Der Streitwert liege in etwa dazwischen, womit eine Grundentschädigung von Fr. 3'750.– angemessen sei.