Die Vorinstanz nehme einen Aufwand von 63 Stunden an, wobei anzunehmen sei, dass sie den obersten Rand des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif von Fr. 14'740.– für eine Streitsache ohne Streitwert genommen und durch einen Stundenansatz von Fr. 230.– dividiert habe, woraus ein Aufwand von 63 Stunden resultierte. Diese Bemessung der Parteientschädigung sei willkürlich und widerspreche dem Anwaltstarif, der kein Aufwandtarif sei. Die zugesprochene Parteientschädigung sei massiv zu hoch.