Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der vorinstanzlichen Parteientschädigung auf Fr. 5'000.–. Er begründet dies im Wesentlichen mit den Regelungen des Anwaltstarifs, die eine tarifgemässe anwaltliche Entschädigung vorsehe. Der effektive Anwaltsaufwand sei nicht massgeblich, sondern die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen anwaltlichen Leistungen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften seien dagegen unnötig weitschweifig ausgefallen.