Zwar sei keine Verhandlung durchgeführt worden, die Eingabe des Beschwerdeführers sei aber sehr detailliert gewesen, weshalb der Gegenseite ein Mehraufwand von 20 % entstanden sei. Daraus ergebe sich eine Parteientschädigung von Fr. 19'293.25 (Fr. 14'720.–, plus 20 % Mehraufwand [Fr. 2'944.–], plus Auslagen Fr. 250.–, plus MwSt. von 7.7 % [Fr. 1'379.35]). 3. Vorbringen der Parteien 3.1