Bei der Bemessung der Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin schloss sie, dass keine Streitsache mit einem Streitwert vorliege und somit die Tarife für Verwaltungssachen ohne Streitwert anzuwenden seien (vorinstanzlicher Entscheid, Seite 15). Nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) liege ein Verfahren mit hohem Aufwand vor, so dass eine Kostennote von maximal Fr. 14'740.– üblich sei. Zwar sei keine Verhandlung durchgeführt worden, die Eingabe des Beschwerdeführers sei aber sehr detailliert gewesen, weshalb der Gegenseite ein Mehraufwand von 20 % entstanden sei.