Die Vorinstanz wies die Beschwerde sinngemäss ab, soweit sie darauf eintrat (vorinstanzlicher Entscheid, Seiten 13–14). Im Kostenpunkt auferlegte sie dem unterliegenden Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.–. Bei der Bemessung der Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin schloss sie, dass keine Streitsache mit einem Streitwert vorliege und somit die Tarife für Verwaltungssachen ohne Streitwert anzuwenden seien (vorinstanzlicher Entscheid, Seite 15).