Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids unmittelbar in seinen Interessen berührt und deshalb im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) 3 von 7 zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.