2.1 Es sei festzustellen, dass wichtige Gründe für die Beschulung des Beschwerdeführers in einer Privatschule, nämlich der Privatschule F._____ vorliegen. 2.2 Es sei festzustellen, dass bis heute keine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Beschulungsmöglichkeit für das Schuljahr 2022 / 2023 vorhanden ist und somit die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Beschulung des Beschwerdeführers in einer Privatschule erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer sei entsprechend zu gestatten, den Unterricht in der Privatschule F._____ zu besuchen, bis eine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Lösung vorliegt."