Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die Präsidentin des Schulrats des Bezirks R._____ sinngemäss die beantragte vorsorgliche Massnahme (Einweisung in Privatschule F._____) ab und trat auf den Antrag betreffend Übernahme der Kosten der Privatschule mangels Zuständigkeit nicht ein. In der Folge liess sich auch der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anwaltlich vertreten durch lic. iur. E._____, Rechtsanwalt, U._____. F. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Anträge mit Eingabe vom 24. Januar 2023 wie folgt: "1. Der Beschwerdeführer sei ab sofort und bis auf Weiteres einer angemessenen Sonderschule zuzuweisen.