9 von 10 kürzen; statt auf Fr. 1'500.– wird sie auf Fr. 1'000.– festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Parteikosten ersetzt. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 644.40, insgesamt Fr. 1'644.40, werden den Beschwerdeführern beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.