7. Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Verfahren sind die Verfahrenskosten daher den Beschwerdeführern beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Aufgrund des geringfügigen Verfahrensfehler im vorinstanzlichen Verfahren ist es gerechtfertigt, die Staatsgebühr um einen Drittel zu