Die Kreisschule R._____ hat im Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ und im vorliegenden Verfahren die Beweggründe, weshalb die Beschwerdeführer in den Kindergarten S._____ zugewiesen wurden, nachvollziehbar und sachlich begründet. Bei den Beschwerdeführern liegen objektiv betrachtet keine Gründe oder Umstände vor, die für eine Umteilung in den Kindergarten T._____ sprechen. 6.4 Gestützt auf die gemachten Ausführungen wird festgehalten, dass der verfassungsmässige Anspruch der beiden Beschwerdeführer auf ausreichenden Grundschulunterricht durch die Zuweisung in den Kindergarten S._____ nicht verletzt wurde. Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.