__ zuteilt worden seien. Zudem sei auf ihre persönlichen Bedürfnisse, wie einen viel kürzeren und viel ungefährlicheren Schulweg, das Zusammenbleiben mit den bisherigen Spielkameradinnen und Spielkameraden sowie den gleichen Schulweg wie das Nachbarskind G._____, nicht eingegangen worden, beziehungsweise es seien diese Argumente nicht den Interessen der Kreisschule R._____ bezüglich ihres planerischen Freiraums gegenübergestellt worden. Da keine Interessenabwägung vorgenommen worden sei und die planerische Freiheit über alles gestellt werde, erweise sich der Beschwerdeentscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ als unangemessen, unverhältnismässig und allenfalls sogar willkürlich.