_ ist, wenngleich er aufgrund der Praxis der Schulleitung der Kreisschule R._____ im konkreten Fall nicht massgebend ist, anzumerken, dass die Beschwerdeführer Mittwochmittags und Freitagmittags mit dem Bus in die Kindertagesstätte H._____ transportiert werden. Würden sie am Mittwoch und am Freitag die "Frühbetreuung" der Kindertagesstätte H._____ nutzen, würden sie ebenfalls mit dem Bus in den Kindergarten chauffiert. Da dies aber nicht der Fall ist, werden sie an den vorgenannten Tagen am Morgen von einem Elternteil jeweils in den Kindergarten begleitet.