Da die beiden Beschwerdeführer an der Mehrzahl der Tage (Montag, Dienstag und Donnerstag) den Schulweg von der V-Strasse in den Kindergarten S._____ (aktuell einmal pro Tag Hin- und Rückweg) zurücklegen müssen, ist die oben dargelegte Praxis der Schulleitung der Kreisschule R._____ nachvollziehbar, wonach in casu die Wohnadresse für die Schulhauszuteilung massgebend ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00543 vom 25. November 2021, Erw. 6.4). Der Schulweg von der Wohnadresse zum Kindergarten S._____ (via QQ-Strasse) beträgt gemäss Google Maps rund 800 m und weist keine nennenswerten Höhendifferenzen aus.